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Leistungen der ambulanten Pflege

Welche Arten von Leistungen gibt es in der ambulanten Pflege?:

Wird ein Pflegegrad genehmigt, werden in der Regel sogenannte „Sachleistungen“ bewilligt. Darunter versteht man die Hilfeleistung durch einen ambulanten Pflegedienst, die direkt mit der Pflegekasse abgerechnet wird. Diese Leistungen werden nach Minuten abgerechnet oder über sogenannte „Leistungskomplexe“. Ein Leistungskomplex beinhaltet alle Verrichtungen, die zu einer bestimmten Pflegehandlung gehören. Die Leistungskomplexe unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland und sind in „Leistungskomplexkatalogen“ geregelt. In Niedersachsen beinhaltet zum Beispiel der Leistungskomplex „Große Pflege I“ alles was zu einer Waschung des ganzen Körpers gehört. Das Waschen selbst, das An- und Auskleiden und möglicherweise auch das Haarewaschen und das Zähneputzen. Wenn der Betrag für Sachleistungen nicht für die gewünschten Leistungen ausreicht, muss der überschüssige Betrag von der pflegebedürftigen Person privat beglichen werden. Wenn weniger Leistungen abgerechnet werden, als möglich, so verfällt der Restbetrag.
Wenn Angehörige oder Bekannte einer pflegebedürftigen Person helfen, können sie als „Pflegeperson“ (im Unterschied zur beruflich pflegenden „Pflegekraft“) bei der Pflegekasse gemeldet werden. Eine Pflegeperson muss nicht unbedingt bei der Körperpflege helfen, auch Hilfe im Haushalt, Gesellschaft leisten, Begleiten oder Hilfe bei weiteren Angelegenheiten können hier gemeint sein.
Die Registrierung als Pflegeperson bringt keinerlei Rechte oder Verpflichtungen mit sich. Wenn eine Pflegeperson allerdings mehr als 14 Stunden in der Woche eine pflegebedürftige Person unterstützt, ist sie während der Hilfeleistung durch die Pflegeversicherung unfallversichert. Wenn die Pflegeperson darüber hinaus nicht selbst verrentet ist und weniger als 30 Stunden in der Woche berufstätig ist, kann ein Zuschuss zur Rentenversicherung gewährt werden.
Ist eine Pflegeperson eingetragen, gibt es neben den Sachleistungen noch zwei weitere Möglichkeiten:
Anstelle der Sachleistung kann ein „Pflegegeld“ bezogen werden. In diesem Fall wird ein Betrag, der vom Pflegegrad abhängig ist, direkt an die pflegebedürftige Person ausbezahlt. Dieser Betrag ist deutlich geringer, als der Betrag, der für Sachleistungen gewährt wird und wird in der Regel am ersten des Monats auf das Konto überwiesen. Der Betrag kann frei verwendet werden und ist nicht an einen bestimmten Zweck gebunden. Allerdings entfällt bei Bezug von Pflegegeld die Möglichkeit, dass ein Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abrechnet.

Die dritte Möglichkeit kombiniert Sachleistung und Pflegegeld und wird daher als „Kombinationsleistung“ bezeichnet. Bei dieser Variante kann ein Pflegedienst die Sachleistungen erbringen und abrechnen, als wäre die Variante „Sachleistung“ gewählt. Sollte jedoch weniger als der genehmigte Betrag für Sachleistung abgerechnet werden, errechnet die Pflegekasse den prozentualen Anteil, der noch offen ist. Dieser Prozentsatz wird dann vom Pflegegeld ausbezahlt, allerdings nicht zum ersten des Monats sondern erst nachdem der Pflegedienst abgerechnet hat. Es wird also nicht ein Betrag in Höhe der nicht erbrachten Sachleistung ausbezahlt, sondern ein prozentualer Anteil am Pflegegeld. Dennoch ist diese Variante häufig die günstigste, da kein Betrag verfällt.

Eine Beispielrechnung für die Kombinationsleistung:

Wird der volle Betrag für Sachleistungen ausgeschöpft, bei Pflegegrad 4 wären das zum Beispiel 1.612€, wird kein Pflegegeld mehr gezahlt. Beträge darüber hinaus müssen auch bei Kombinationsleistung privat beglichen werden.
Wird einen Monat lang keine Sachleistung erbracht, wird der volle Betrag an Pflegegeld, bei Pflegegrad 4 wären das 728€, ausbezahlt.
Wird nur ein Teil des Betrages für Sachleistungen abgerechnet, wird der Prozentsatz errechnet, der nicht abgerechnet wurde. Nehmen wir an, bei Pflegegrad 4 wird die Hälfte der Sachleistung, also 806€, abgerechnet. Das würde bedeuten 50% wurden nicht abgerechnet. Dieser Prozentsatz wird nun vom Pflegegeld ausgezahlt, in unserem Beispiel also 364€ (50% von 728€).

Sachleistungen und Pflegegeld nach Pflegegraden:

*Bei Pflegegrad 1 werden keine Leistungen gewährt. Jedoch kann der Entlastungsbetrag (siehe unten) in Pflegegrad 1 auch für Sachleistungen, Tagespflege, Hilfe im Haushalt oder Betreuungsleistungen aufgewendet werden.